Schulordnung

Der Eintritt ist auf Beginn eines Semesters möglich; ein späterer Eintritt kann in begründeten Fällen von der Schulleitung bewilligt werden. Anmeldungen haben durch erziehungsberechtigte oder volljährige Personen mittels Online-Anmeldeformular der Homepage www.mksh.ch oder dem Anmeldeformular in Papierform rechtzeitig zu erfolgen. Mit der Anmeldung bestätigen die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Person die Schulordnung gelesen, verstanden und anerkannt zu haben und die Verpflichtung zur Bezahlung des Schulgeldes eingegangen zu sein. Die Anmeldung bleibt so lange bestehen, bis eine Abmeldung erfolgt.

Die Zuteilung der Lehrperson erfolgt durch die Schulleitung, wobei Wünsche der Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Umteilungen sind unter Einhaltung der An- und Abmeldefristen auf Beginn eines Semesters möglich.

Abmeldungen sind nur auf ein Semesterende möglich und müssen rechtzeitig bis zu den Abmeldeterminen – 15. Juni für das Herbstsemester, 15. Dezember für das Frühlingssemester – erfolgen. Abmeldungen haben durch erziehungsberechtigte oder volljährige Personen mittels Online-Abmeldeformular der Homepage www.mksh.ch oder schriftlich an das Sekretariat zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Lehrperson von den Schülerinnen und Schülern bzw. den Eltern termingerecht zu informieren. Bei ungültiger oder verspäteter Abmeldung ist das gesamte Schulgeld für das Folgesemester zu bezahlen.

Das Schuljahr und die Schulferien der MKS entsprechen der Volksschule von Stadt und Kanton Schaffhausen. Die erste Schulwoche nach den Sommerferien dient als Einteilungswoche. Der Unterricht beginnt in der zweiten Schulwoche nach den Sommerferien. Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler haben sich pünktlich und vorbereitet zu den Unterrichtszeiten einzufinden.

Voraussehbare Verhinderungen am Besuch einzelner oder mehrerer Lektionen sind der Lehrperson möglichst frühzeitig zu melden. Einzelne, von Schülerinnen und Schülern abgesagte Lektionen werden nicht nachgeholt.

Die MKS kann Schülerinnen und Schüler ausschliessen, wenn das Schulgeld nicht bezahlt wird, ausserhalb des Unterrichts kein Instrument zum Üben zur Verfügung steht, disziplinarische Gründe vorliegen oder drei und mehr unentschuldigte Absenzen vorliegen.

Das Schulgeld wird zu Beginn des Semesters in Rechnung gestellt und ist innerhalb der auf der Rechnung vermerkten Frist zu bezahlen. Die Betreibung für ausstehende Schulgelder bleibt vorbehalten.

Gegen Vorweisung der Studien-/Ausbildungsbestätigung bezahlen Studierende und Lehrlinge bis 25 Jahre den subventionierten Tarif. Treten jugendliche Schülerinnen und Schüler ins Erwerbsleben ein, ist dies dem Sekretariat unverzüglich zu melden.

Schulgeldrückerstattungen und Teilrückerstattungen sind in folgenden Fällen möglich:

– Krankheit oder Unfall der Schülerin/des Schülers ab der 3. Lektion pro Semester; ein Arztzeugnis ist vorzuweisen

– Wohnortwechsel von Schülerinnen und Schülern (Wegzug aus der Region Schaffhausen)

– Krankheit oder Unfall der Lehrperson ab der 3. Lektion pro Semester

Über Schulgeldrückerstattungen aus anderen Gründen entscheidet der Ausschuss des Stiftungsrates. Über Teilrückerstattung oder Gutschrift des Schulgeldes aus anderen Gründen entscheidet aufgrund eines rechtzeitig einzureichenden, begründeten Gesuches die Schulleitung. Gesuche auf Teilrückerstattung oder Gutschrift sind jeweils bis zum Semesterende beim Sekretariat einzureichen.

Schulgeldrückerstattung ist ausgeschlossen bei:

– Austritt von Schülerinnen und Schülern während des Semesters

– ungültiger oder verspäteter Abmeldung

– Ausschluss wegen Disziplinarverfahren

– von Schülerinnen und Schülern abgesagten Lektionen

– gesetzlichen Feiertagen*

– Anlässen der Volksschule oder Kantonsschule wie Lager, Projektwochen, Schulreisen, Sporttagen, Exkursionen etc.

*fallen in einem Semester mehrere Feiertage auf einen Unterrichtstag und werden deshalb weniger als 16 Lektionen (in einem Semester mit 19 Unterrichtswochen), bzw. weniger als 15 Lektionen (in einem Semester mit 18 Unterrichtswochen) unterrichtet, wird eine Teilrückzahlung gewährt.

Die Beschaffung der notwendigen Instrumente, Musikalien und anderer Materialien ist Sache der Schülerinnen und Schüler. Für alle Schülerinnen und Schüler ist die jeweils gültige Hausordnung verbindlich. Schwierigkeiten zwischen Schülerinnen resp. Schülern und Lehrpersonen werden in erster Linie von den erziehungsberechtigten Personen mit der Lehrperson besprochen. Bei Unstimmigkeiten wird zusammen mit der Schulleitung nach einer sinnvollen Lösung gesucht.

Mit Ihrer Anmeldung erteilen die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte der MKS die Erlaubnis, an eigenen Proben und Anlässen (Lager, Konzertreise, Konzerte, etc.) erstellte Bild- und Tonaufnahmen für den Einsatz in Berichterstattungen, eigenen Druckerzeugnissen und Online-Medien ohne weitere Rückfragen zu verwenden. Namen werden nur nach Rücksprache veröffentlicht.

Diese generelle Einwilligung kann von den Eltern, den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern für eine bestimmte einzelne Veranstaltung vorgängig mit einer schriftlichen Mitteilung an die MKS aufgehoben werden.

Ehrenkodex: Die MKS verpflichtet sich ihrerseits, verantwortungsvoll mit den Aufnahmen umzugehen.

Gegen Anordnungen der Schulleitung kann innerhalb von 20 Tagen Einsprache beim Stiftungsrat erhoben werden. Ausgenommen sind rein musikfachliche Entscheidungen z. B. bei Wettbewerben.

Schaffhausen, Juni 2025

Inkraftsetzung durch den Stiftungsrat an der 182. Sitzung vom 5. Juni 2025

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